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   OLG Hamm, 29.07.2010 - III-1 Ws 195/10   

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https://dejure.org/2010,10394
OLG Hamm, 29.07.2010 - III-1 Ws 195/10 (https://dejure.org/2010,10394)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.07.2010 - III-1 Ws 195/10 (https://dejure.org/2010,10394)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - III-1 Ws 195/10 (https://dejure.org/2010,10394)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    §§ 57, 57a StGB
    Vollzugslockerungen vor Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe — Anforderungen an die Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte

  • openjur.de

    Rechtwidrige Versagung von Vollzugslockerungen; Aussetzung des Rests einer lebenslangen Freiheitsstrafe

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 57a, 57 StGB, 454a Abs. 1 StPO, Art. 104 GG
    Rechtwidrige Versagung von Vollzugslockerungen; Aussetzung des Rests einer lebenslangen Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollzugslockerungen vor Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe; Anforderungen an die Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollzugslockerungen vor Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe; Anforderungen an die Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - III StVK 828/09
  • OLG Hamm, 29.07.2010 - III-1 Ws 195/10
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10
    Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfGE 117, 71).

    Dieses verlangt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem gerechten und vertretbaren Ausgleich gebracht wird (vgl. BVerfGE 117, 71, 97).

    Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Hinblick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71, 97 f).

    Wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten kommt eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BVerfGE 117, 71, 99).

    Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71, 100 f).

    Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 117, 71, 102, 105).

    Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (BVerfGE 117, 71, 107 m. w. N.).

    Gerade das Verhalten eines Gefangenen anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfGE 109, 133, 165 f; 117, 71, 119).

    Folglich werden die Chancen, dass das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer zutreffenden Prognoseentscheidung gelangt, durch vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert und umgekehrt durch deren Versagung verschlechtert (vgl. BVerfGE 117, 71, 91, 92, 108 m.w.N.).

    Bei seiner Prüfung hat das Gericht im Aussetzungsverfahren zu beachten, dass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind, dass allerdings das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen diesem Beurteilungsspielraum auch Grenzen zieht: Die Vollzugsbehörde muss bei einem Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).

    Daher hat das Bundesverfassungsgericht die eigenständige Prüfungspflicht der Gerichte im Aussetzungsverfahren unabhängig davon betont, ob beziehungsweise inwieweit sich die Gerichte im Lockerungsverfahren mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung schon beschäftigt hatten (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).

    Dem hat das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen und seine Aussage, dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sind (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02), im Kontext der lebenslangen Freiheitsstrafe um die Feststellung ergänzt, dass eine Erprobung in Lockerungen der (Entscheidung über die) Aussetzung des Strafrests in der Regel vorausgeht (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).

    Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).

    Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss ihr das Gericht im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71, 108 f; BVerfG, Beschluss vom 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08).

    Im Sinne der von Verfassungs wegen gebotenen effektiven Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts des Gefangenen hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Vollstreckungsgerichte im Aussetzungsverfahren ihre prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen haben, wenn es darum geht, der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (BVerfG NJW 1998, 2202; BVerfGE 117, 71, 108).

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10
    Nur wenn sich herausstellt, dass die Nichtgewährung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e), darf die fehlende Erprobung des Betroffenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (BVerfG NJW 1998, 2202; BVerfGE 117, 71, 108).

    Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festlegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, NJW 1998, S. 2202, 2204).

    Wenn sich der Verurteilte im offenen Vollzug bewährt, zu dessen Durchführung die Vollstreckungsbehörde aufgrund der vorliegenden Senatsentscheidung, durch die zugleich die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ersetzt wird , und der Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht vom 30.04.2009 (2 BvR 2009/08) und 22.03.1998 (2 BvR 77/97) ohne jede Verzögerung verpflichtet ist, wird seiner Entlassung zu dem im Tenor bezeichneten Zeitpunkt nichts entgegenstehen.

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10
    Dass der Gesetzgeber die Entscheidung über Lockerungen der Exekutive zugewiesen und zur gerichtlichen Kontrolle der Lockerungsentscheidung einen eigenen Rechtszug eingerichtet hat, vermag die Folgenlosigkeit einer rechtswidrigen Lockerungspraxis für die Aussetzungsentscheidung nicht zu begründen (BVerfG, Beschluß vom 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08).

    Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss ihr das Gericht im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71, 108 f; BVerfG, Beschluss vom 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08).

    Wenn sich der Verurteilte im offenen Vollzug bewährt, zu dessen Durchführung die Vollstreckungsbehörde aufgrund der vorliegenden Senatsentscheidung, durch die zugleich die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ersetzt wird , und der Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht vom 30.04.2009 (2 BvR 2009/08) und 22.03.1998 (2 BvR 77/97) ohne jede Verzögerung verpflichtet ist, wird seiner Entlassung zu dem im Tenor bezeichneten Zeitpunkt nichts entgegenstehen.

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10
    Vor allem verbietet es sich, dass die Exekutive, d. h. die Vollzugsbehörde einschließlich der Aufsichtsbehörde, über eine - ungeprüfte, möglicherweise rechtswidrige - Einflussnahme auf die Tatsachengrundlage der richterlichen Entscheidung über den Freiheitsentzug deren Inhalt und Ergebnis faktisch vorwegnimmt (vgl. BVerfGE 10, 302, 310).

    Es wäre mit dem besonderen Gewicht der materiellen Freiheitsgarantie unter den grundgesetzlich geschützten Rechten, die auch in der verstärkten prozeduralen Sicherung durch den Richtervorbehalt in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 10, 302, 323) nicht zu vereinbaren, würde die Vollzugsbehörde die richterliche Entscheidung im Aussetzungsverfahren über eine Schmälerung der Entscheidungsgrundlage gleichsam zwangsläufig präjudizieren.

  • OLG Koblenz, 06.01.1994 - 2 Ws 761/93
    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10
    Schließlich wird das durch eine frühzeitige Aussetzungsentscheidung begründete Risiko durch die Verlängerung der - mit Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung beginnenden - Bewährungszeit kompensiert: Liegen zwischen Aussetzungsentscheidung und festgelegtem Entlassungszeitpunkt mindestens drei Monate, verlängert sich die Bewährungszeit um den dazwischen liegenden Zeitraum (§ 454a Abs. 1 StPO; vgl. dazu OLG Koblenz, Rpfleger 1994, 381 f).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92

    Umfang und Auswirkungen der Unschuldsvermutung bei der Aufhebung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10
    Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, NJW 1994, 377 f; NJW 2001, 2247).
  • OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05

    Reststrafenaussetzung trotz Fehlens von Vollzugslockerungen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10
    Anders als bei bloßen Hinweisen der Gerichte im Aussetzungsverfahren ist sichergestellt, dass der Freiheitsentzug allenfalls bis zum Entlassungszeitpunkt auf einer rechtswidrigen Schmälerung der Prognosebasis seitens der Exekutive beruht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05).
  • BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 461/02

    Zur Strafrestaussetzung für Ausländer ohne vorherige Gewährung von

    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10
    Dem hat das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen und seine Aussage, dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sind (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02), im Kontext der lebenslangen Freiheitsstrafe um die Feststellung ergänzt, dass eine Erprobung in Lockerungen der (Entscheidung über die) Aussetzung des Strafrests in der Regel vorausgeht (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).
  • OLG Zweibrücken, 11.09.1991 - 1 Ws 297/91

    Vollzug ; Vollzugsdauer; Entlassungsentscheidung; Entlassungszeitpunkt;

    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10
    Dieser Zeitraum ist von Gesetzes wegen nicht beschränkt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. September 1991 - 1 Ws 297/91 -, NStZ 1992, S. 148).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10
    Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist alleine der zuständige Richter zur Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung berufen; er muss die vollständige Verantwortung für die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung übernehmen können (vgl. BVerfGE 22, 311, 318 f; 86, 288, 328).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67

    Verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 WDO

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2021 - L 1 Ws 198/20

    Anordnung der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur

    Insoweit liegt eine Fallgestaltung vor, wonach entsprechend der Vorschrift des § 454a Abs. 1 StPO aufgrund von erheblichen Säumnissen im Vollzugsverfahren die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung angeordnet werden musste, da eine ausreichend günstige Legalprognose allein wegen zu Unrecht versagter vollzugsöffnender Maßnahmen heute noch nicht getroffen werden kann (vgl. BVerfG NJW 2009, 246 ff., auch abgedruckt bei juris, dort Rn. 44 ff; Senat, Beschluss vom 26.01.2021, 1 Ws 3/20; OLG Celle NStZ 2016, 99 f; OLG Hamm NStZ 2014, 541 f.; dass. Beschluss vom 29.07.2010, 1 Ws 195/10, BeckRS 29325; Graf in BeckOK, StPO, 38. Auflage, § 454a Rn. 1.1 m.w.N.).

    Vom Erfordernis einer gesicherten positiven Legal- und Sozialprognose im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung konnte im vorliegenden Fall ausnahmsweise abgesehen werden, denn das Sicherheitsinteresse der Gemeinschaft tritt insoweit hinter das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten zurück (BVerfG NJW 2009, 1941 (1945); OLG Köln BeckRS 2009, 19403; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2010, 08399; OLG Hamm BeckRS 2010, 29325 und OLG Hamm NStZ 2014, 541; OLG Celle NStZ 2016, 99; BeckOK StPO/Coen, 38. Ed. 1.10.2020, StPO § 454a Rn. 1-1.2; krit. KK-StPO/Appl Rn. 2).

  • OLG Hamm, 01.09.2015 - 1 Ws 379/15

    Keine analoge Anwendung von § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB auf die Vollstreckung einer

    Bei der Entscheidung sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (OLG Hamm, Beschl. v. 29.07.2010 - III - 1 Ws 195/10 - juris).

    Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71, 100 f)." (vgl.: OLG Hamm, Beschl. v. 29.07.2010 - III-1 Ws 195/10 - juris m.w.N.).

  • OLG Hamm, 12.09.2013 - 1 Ws 383/13

    1990 wegen Mordes an Dreizehnjähriger verurteilter Sexualstraftäter - Landgericht

    Etwas anderes ergibt sich grundsätzlich auch nicht aus der im angefochtenen Beschluss zitierten Senatsentscheidung vom 29. Juli 2010 (1 Ws 195/10).

    Der Senat hat - dem Bundesverfassungsgericht folgend - insoweit zwar weiter ausgeführt, das Gericht müsse der Vollzugsbehörde gegebenenfalls "von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind" und gefordert, dass die " Vollstreckungsgerichte im Aussetzungsverfahren ihre prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen haben, wenn es darum geht, der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich zu machen" (BVerfG Beschl. v. 08.11.2006 - 2 BvR578/02 u.a., Rdn. 110; Senatsbeschlüsse vom 11.02.2010 - 1 Ws (L) 479/09 und 29.07.2010 - 1 Ws 195/10).

  • LG Bonn, 11.03.2019 - 55 StVK 409/18
    Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71, 100 f)." (vgl.: OLG Hamm, Beschl. v. 29.07.2010 - III-1 Ws 195/10 - juris m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 31.01.2019 - 1 Ws 169/18
    Maßstab der Prüfung ist, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Lockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Missbrauch der Lockerungen zu Straftaten richtig ausgelegt und angewandt, alle relevanten Tatsachen zutreffend angenommen und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 Ws 195/10 -).
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